| Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes  abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen  Geschäftsbeziehungen mit den Mietern, ohne dass ihre erneute ausdrückliche  Einbeziehung erforderlich ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters  sowie Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Vermieter  (Autocenter Lang GmbH) anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen  Geschäftsbedingungen der Mieter nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
 Vertragsverhältnis
 
 Vertragspartner  werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden  haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung  der Mietdauer durch den Kunden. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift,  dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ein verbindliches Vertragsverhältnis  besteht auch dann, wenn eine Reservierung vorliegt und alle Vertragsdetails,  schriftlich oder telefonisch, dem Mieter mitgeteilt wurden.
 
 Mietpreis,  Mietdauer, Zahlung
 
 1. Mietpreis
 
 Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im  Mietvertrag. Zum Grundmietpreis sind Zusatzleistungen, wie Abholung bzw.  Zustellung, sowie Zubehör gesondert zu vereinbaren. Die aktuelle Preisliste liegt  bei dem Vermieter aus. Treibstoffkosten, Maut- und Straßenbenutzungsgebühren,  Buß- und Verwarngelder, sowie Abstellgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des  Mieters.
 
 2. Mietdauer
 
 2.1 Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt  mit dem Zeitpunkt der Anmietung laut Mietvertrag und endet mit dem Zeitpunkt  der Rückgabe des Fahrzeuges, spätestens zu dem, im Mietvertrag vereinbartem  Zeitpunkt. Ein Miettag dauert grundsätzlich 24 Stunden, angebrochene Miettage  werden mit dem vollen Tagessatz in Rechnung gestellt. Bei Unfallschäden endet  die Mietdauer bei Reparaturende oder im Falle eines Totalschadens zum, vom  Gutachter festgelegten Ende der Wiederbeschaffungsdauer. Bei vorzeitiger  Rückgabe behält sich der Vermieter eine weitere Berechnung vor.
 
 2.2. Im Fall der Nichtabholung eines gebuchten Fahrzeuges, ist  der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Gebühr in Höhe von 50,- € zu  erstatten, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein  Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale, entstanden  ist. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Geltendmachung eines, dem Vermieter  etwaig höheren entstandenen Schadens.
 
 3. Zahlung
 
 Bei Anmietung ist eine Zahlung in Höhe des zu erwartenden  Endpreises zuzüglich einer Kaution zu leisten. Eine Verzinsung der Zahlung  erfolgt nicht. Die Zahlung erfolgt in bar.
 Bei einer Langzeitvermietung erhält der Mieter eine Rechnung und eine Anzahlung  von 20% des Mietpreises ist zu leisten. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann  eine maximal 2-monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich  unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Abtretungserklärung  vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten  Mietwagenkosten an den Vermieter verpflichtet. Der Mieter ermächtigt den  Vermieter unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle – mit dem Vertrag  zusammenhängenden – sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages  vorgelegten, im Mietvertrag benannten Kreditkarte abzubuchen. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Das Recht  des Vermieters, bei Mietzahlungsverzug fristlos zu kündigen, bleibt davon  unberührt.
 Pflichten  des Mieters 
 1. Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies  Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische  Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu  gewährleisten. Das abgestellte Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
 
 2. Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten  Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an  motorsportlichen Veranstaltungen, zur Begehung von Straftaten, zur Weitervermietung  oder zu Testzwecken. Der Mieter haftet für alle Schäden aus der Verletzung der  Vertragspflichten. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der StVO.
 
 3. Bei der Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten 12.  Lebensjahr ist § 21 Abs. 1a StVO zu beachten.
 Fahrzeugabholung  und –rückgabe
 1.Übergabe
 Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, dass der Mietwagen  ohne Beschädigungen, in verkehrssicherem und technisch einwandfreien Zustand,  ausgestattet mit Kfz-Papieren, Warndreieck, Parkuhr, Verbandkasten und voll  getankt übergeben wurde, es sei denn im Mietvertrag ist hierzu etwas anderes  vermerkt. Der, im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird durch den  Mieter als richtig anerkannt.
 
 2. Fahrten ins Ausland
 Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des  Vermieters.
 
 3. Führungsberechtigte
 Fahrberechtigt ist  ausschließlich der im  Mietvertrag genannte Fahrer. Ist der Mieter eine Gesellschaft, erweitert sich  die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger  Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die  Überlassung des Fahrzeugs an weitere, nicht im Mietvertrag angegebene Fahrer  ist nicht gestattet.
 
 4. Fahrzeugrückgabe
 Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag  vorgesehenen Station dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin  mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch  Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere  angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird  der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter  unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der  Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von  mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis  offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden  entstanden ist.
 
 5. Der Mieter hat das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank,  sämtliche Betriebsflüssigkeiten (insbesondere AdBlue®) vollständig zu befüllen,  frei von groben Verschmutzungen und Abfällen, zurückzugeben. Weiterhin muss der  Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort deponiert werden. Ist das Fahrzeug  mit vollem Tank übergeben worden, hat der Mieter im Gegenzug das Fahrzeug bei  Rückgabe mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das  Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter  die Kosten für die Betankung zzgl. einer Servicegebühr von 20,00 € in Rechnung  stellen.
 
 6. Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet, es ist  zudem untersagt, Tiere im Fahrzeug mitzuführen. Bei einem Verstoß gegen das  Verbot erhebt der Vermieter für den dafür notwendigen Reinigungsaufwand eine  Bearbeitungsaufwand in Höhe von 50,00 €.
 
 7. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw.  fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar  wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person,  zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung  vertraglicher Verpflichtungen. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere  dann möglich, wenn ausstehende und trotz Mahnung nicht beglichene  Vergütungsansprüche vorliegen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des  Vermieters unberührt.
 
 8. Gesonderte Stornierungskosten für die Langzeitmiete:
 -   kostenfrei bis 4 Wochen vor  Mietbeginn,
 -   25% des Mietpreises bis zu 2 Wochen vor  Mietbeginn,
 -   50% des Mietpreises innerhalb einer  Woche vor Mietbeginn.
 Verhalten  bei Unfällen
 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden - gilt auch  bei Schäden ohne Beteiligung Dritter - Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter  verpflichtet:
 
 1. Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen  (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten  Mietfahrzeuges abzustimmen.
 
 2. Selbstständig keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a.  zu beauftragen.
 
 3. Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der  Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung  der Schadenersatzansprüche des Vermieters zu gewährleisten. Dies umfasst u.a.  die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der  nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine  Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die  Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge  einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie  Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten.  Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich  noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die  Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der  Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und  einen in der Mappe befindlichen Unfallbericht detailliert und wahrheitsgemäß  auszufüllen.
 Haftung  des Mieters
 Jedes Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung mit  Selbstbeteiligung entsprechend des Mietvertrages. Der Mieter haftet für alle  von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten  Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht  werden, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall (lt. Mietvertrag).  Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 1000 €. Diese Selbstbeteiligung  gilt nur, sofern im Mietvertrag keine abweichende individuelle Vereinbarung  getroffen wurde. Schäden die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder  Bedienung des Mietfahrzeuges, insbesondere durch Schaltfehler oder eine  Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind, sind vom Mieter zu  tragen.
 Der Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall, sind  ebenfalls vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet insbesondere voll bei  Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei  Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck  entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten verletzt,  haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf den  Schadenfall. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines  Schadens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, haftet der Mieter in voller Höhe  für den Vermieter entstandenen Schaden. Der Mieter haftet insbesondere auch  voll bei schuldhafter Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und –breiten.
 
              Der  Mieter haftet  weiterhin in vollem Umfang  für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten aus diesem  Mietvertrag schuldhaft nicht beachtet, insbesondere im Falle eines Unfalls,  wenn er keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst sowie bei Unfallflucht.  Die Haftung des Mieters beinhaltet den Fahrzeugschaden bis maximal in Höhe des  Wiederbeschaffungswertes vor Schadeneintritt, eventuell notwendige Gutachter-,  Abschlepp- und Rückholkosten, sowie eine Wertminderung des Fahrzeuges. Pflichten und Haftung des Vermieters
 
 1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters  eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des  Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum  Kostenbetrag von 50,00 € ohne weiteres, bei größeren Reparaturen hingegen nur  mit Einwilligung des Vermieters, beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter,  soweit der Mieter nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages haftet. Zur  Erstattung ist ein prüffähiger Originalbeleg dem Vermieter vorzulegen
 
 2. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug  haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum  Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche,  gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden,  sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines ihrer  Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
 
 3. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen  verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.
 Persönliche  Daten
 Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine  personenbezogenen Daten, soweit diese zur Geschäftsabwicklung erforderlich  sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden.
 
 Gerichtsstand
 
 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des  öffentlichen Rechts oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im  Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten  Chemnitz.
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