AUTOCENTER LANG GmbH | Schulstraße 63 | 09125 Chemnitz | Tel.: 0371 / 51 02 73 | Fax: 0371 / 51 96 36
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Mietern, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters sowie Änderungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Vermieter (Autocenter Lang GmbH) anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mieter nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Kunden. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift, dass er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ein verbindliches Vertragsverhältnis besteht auch dann, wenn eine Reservierung vorliegt und alle Vertragsdetails, schriftlich oder telefonisch, dem Mieter mitgeteilt wurden.

Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

1. Mietpreis

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Zum Grundmietpreis sind Zusatzleistungen, wie Abholung bzw. Zustellung, sowie Zubehör gesondert zu vereinbaren. Die aktuelle Preisliste liegt bei dem Vermieter aus. Treibstoffkosten, Maut- und Straßenbenutzungsgebühren, Buß- und Verwarngelder, sowie Abstellgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.

2. Mietdauer

2.1 Die für die Berechnung maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmietung laut Mietvertrag und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges, spätestens zu dem, im Mietvertrag vereinbartem Zeitpunkt. Ein Miettag dauert grundsätzlich 24 Stunden, angebrochene Miettage werden mit dem vollen Tagessatz in Rechnung gestellt. Bei Unfallschäden endet die Mietdauer bei Reparaturende oder im Falle eines Totalschadens zum, vom Gutachter festgelegten Ende der Wiederbeschaffungsdauer. Bei vorzeitiger Rückgabe behält sich der Vermieter eine weitere Berechnung vor.

2.2. Im Fall der Nichtabholung eines gebuchten Fahrzeuges, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Gebühr in Höhe von 50,- € zu erstatten, es sei denn der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale, entstanden ist. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Geltendmachung eines, dem Vermieter etwaig höheren entstandenen Schadens.

3. Zahlung

Bei Anmietung ist eine Zahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises zuzüglich einer Kaution zu leisten. Eine Verzinsung der Zahlung erfolgt nicht. Die Zahlung erfolgt in bar.
Bei einer Langzeitvermietung erhält der Mieter eine Rechnung und eine Anzahlung von 20% des Mietpreises ist zu leisten. Bei Unfallersatzwagenvermietung kann eine maximal 2-monatige Stundung erfolgen, sofern eine rechtsverbindlich unterzeichnete Mietwagenkostenübernahmebestätigung oder Abtretungserklärung vorliegt. Der Mieter bleibt in jedem Falle zur Zahlung der gesamten Mietwagenkosten an den Vermieter verpflichtet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter unwiderruflich, alle Mietwagenkosten und alle – mit dem Vertrag zusammenhängenden – sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten Kreditkarte abzubuchen. Im Falle von Verzug werden bankübliche Zinsen berechnet. Das Recht des Vermieters, bei Mietzahlungsverzug fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt.

Pflichten des Mieters

1. Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das abgestellte Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Das Fahrzeug darf nur zu der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zur Begehung von Straftaten, zur Weitervermietung oder zu Testzwecken. Der Mieter haftet für alle Schäden aus der Verletzung der Vertragspflichten. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der StVO.

3. Bei der Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist § 21 Abs. 1a StVO zu beachten.

Fahrzeugabholung und –rückgabe

1.Übergabe
Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, dass der Mietwagen ohne Beschädigungen, in verkehrssicherem und technisch einwandfreien Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Warndreieck, Parkuhr, Verbandkasten und voll getankt übergeben wurde, es sei denn im Mietvertrag ist hierzu etwas anderes vermerkt. Der, im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird durch den Mieter als richtig anerkannt.

2. Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

3. Führungsberechtigte
Fahrberechtigt ist  ausschließlich der im Mietvertrag genannte Fahrer. Ist der Mieter eine Gesellschaft, erweitert sich die Berechtigung auf Mitarbeiter der Gesellschaft mit entsprechend gültiger Fahrerlaubnis. Diese Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Die Überlassung des Fahrzeugs an weitere, nicht im Mietvertrag angegebene Fahrer ist nicht gestattet.

4. Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu dem im Vertrag vorgesehenen Datum in der im Vertrag vorgesehenen Station dem Vermieter zurückzugeben, wenn nicht der Rückgabetermin mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich durch Vereinbarung mit der Vermietstation verlängert wurde. Dann ist eine weitere angemessene Vorauszahlung zu leisten. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von mehr als 30 Minuten eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Der Mieter hat das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank, sämtliche Betriebsflüssigkeiten (insbesondere AdBlue®) vollständig zu befüllen, frei von groben Verschmutzungen und Abfällen, zurückzugeben. Weiterhin muss der Fahrzeugschlüssel am vorgeschriebenen Ort deponiert werden. Ist das Fahrzeug mit vollem Tank übergeben worden, hat der Mieter im Gegenzug das Fahrzeug bei Rückgabe mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zzgl. einer Servicegebühr von 20,00 € in Rechnung stellen.

6. Das Rauchen ist im Fahrzeug nicht gestattet, es ist zudem untersagt, Tiere im Fahrzeug mitzuführen. Bei einem Verstoß gegen das Verbot erhebt der Vermieter für den dafür notwendigen Reinigungsaufwand eine Bearbeitungsaufwand in Höhe von 50,00 €.

7. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann möglich, wenn ausstehende und trotz Mahnung nicht beglichene Vergütungsansprüche vorliegen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

8. Gesonderte Stornierungskosten für die Langzeitmiete:
-   kostenfrei bis 4 Wochen vor Mietbeginn,
-   25% des Mietpreises bis zu 2 Wochen vor Mietbeginn,
-   50% des Mietpreises innerhalb einer Woche vor Mietbeginn.

Verhalten bei Unfällen

Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden - gilt auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter - Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:

1. Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (Bereitschaftsdienst Tag und Nacht) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.

2. Selbstständig keine Abschlepp- und Reparaturdienste u.a. zu beauftragen.

3. Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters zu gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. eine Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und einen in der Mappe befindlichen Unfallbericht detailliert und wahrheitsgemäß auszufüllen.

Haftung des Mieters

Jedes Fahrzeug hat eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung entsprechend des Mietvertrages. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, bis zur Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall (lt. Mietvertrag). Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadenfall 1000 €. Diese Selbstbeteiligung gilt nur, sofern im Mietvertrag keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Schäden die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Mietfahrzeuges, insbesondere durch Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind, sind vom Mieter zu tragen.
Der Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall, sind ebenfalls vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet insbesondere voll bei Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf den Schadenfall. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, haftet der Mieter in voller Höhe für den Vermieter entstandenen Schaden. Der Mieter haftet insbesondere auch voll bei schuldhafter Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und –breiten.

  1. Der Mieter haftet  weiterhin in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der auferlegten Vertragspflichten aus diesem Mietvertrag schuldhaft nicht beachtet, insbesondere im Falle eines Unfalls, wenn er keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst sowie bei Unfallflucht. Die Haftung des Mieters beinhaltet den Fahrzeugschaden bis maximal in Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor Schadeneintritt, eventuell notwendige Gutachter-, Abschlepp- und Rückholkosten, sowie eine Wertminderung des Fahrzeuges.


Pflichten und Haftung des Vermieters


1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,00 € ohne weiteres, bei größeren Reparaturen hingegen nur mit Einwilligung des Vermieters, beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages haftet. Zur Erstattung ist ein prüffähiger Originalbeleg dem Vermieter vorzulegen

2. Bei gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden, allerdings nur bis zum Zweifachen des zu erwartenden Mietpreises. Alle weitergehenden Ansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

3. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten, soweit diese zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz vom Vermieter gespeichert werden.

Gerichtsstand

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Chemnitz.